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      Aktuelle Version

      @larimar

      Bleiben Kindergärten oder Schulen als Vorsichtsmaßnahme gegen die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus geschlossen, dürfen Arbeitnehmer notfalls für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben.Solange keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht, sei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die Arbeitsleistung unmöglich. Das bedeutet, dass sie nicht zur Arbeit kommen müssen, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln.Ob sie weiter ihr Gehalt bekommen, hängt davon ab, ob wirklich keine andere Betreuung möglich ist. Der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) verweist darauf, dass bei einer kurzfristigen Schließung von Kitas eine unverschuldete persönliche Verhinderung im Sinne von Paragraf 616 BGB vorliegen kann. Wer also keine Möglichkeit hat, sein Kind anderweitig unterzubringen, hat dann für einen kurzen Zeitraum von wenigen Tagen Anspruch auf bezahlte Freistellung.
      Bleiben Schulen oder Kitas aber länger geschlossen, besteht aus rechtlicher Sicht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung mehr, erklärt Oberthür. Eltern, die ihre Kinder betreuen müssen, müssen dann zwar nicht zur Arbeit kommen, haben aber auch keinen Gehaltsanspruch. Arbeitnehmer können alternativ Urlaub nehmen - bezahlt oder im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber unbezahlt.Qelle Westdeutsche Zeitung NRW

      An den Schulen in Bayern gibt es keinen Unterricht in Folge des Coronavirus. Auch Kitas und Horte werden geschlossen. Viele berufstätige Eltern haben dann ein Problem mit der Betreuung. Dürfen sie zuhause bleiben?
      Ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch könnte für Eltern in nächster Zeit wichtig werden: Wer ohne sein Verschulden aus persönlichen Gründen vorübergehend nicht arbeiten kann, dem muss der Arbeitgeber unter Umständen das Gehalt trotzdem weiterhin zahlen – das bestimmt §616. Wenn also zum Beispiel kein Unterricht stattfindet und der Nachwuchs betreut werden muss.

      Quelle BR Wirtschaft

      Es ist also nicht in jedem Fall so, dass man unbezahlt zuhause bleiben muß.
      Steht übrigens in deinem link auch:
      Hier hilft der Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) weiter: Wer ohne eigenes Verschulden und aus einem persönlichen Grund verhindert ist und nicht zur Arbeit kommen kann, bekommt trotzdem weiter Gehalt. Allerdings kommt es auch vor, dass dieser Paragraf im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wird.

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      Bearbeitet am 13. März 2020 23:24 Uhr von Gelöschter Nutzer:

      @larimar

      Bleiben Kindergärten oder Schulen als Vorsichtsmaßnahme gegen die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus geschlossen, dürfen Arbeitnehmer notfalls für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben.Solange keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht, sei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die Arbeitsleistung unmöglich. Das bedeutet, dass sie nicht zur Arbeit kommen müssen, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln.Ob sie weiter ihr Gehalt bekommen, hängt davon ab, ob wirklich keine andere Betreuung möglich ist. Der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) verweist darauf, dass bei einer kurzfristigen Schließung von Kitas eine unverschuldete persönliche Verhinderung im Sinne von Paragraf 616 BGB vorliegen kann. Wer also keine Möglichkeit hat, sein Kind anderweitig unterzubringen, hat dann für einen kurzen Zeitraum von wenigen Tagen Anspruch auf bezahlte Freistellung.
      Bleiben Schulen oder Kitas aber länger geschlossen, besteht aus rechtlicher Sicht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung mehr, erklärt Oberthür. Eltern, die ihre Kinder betreuen müssen, müssen dann zwar nicht zur Arbeit kommen, haben aber auch keinen Gehaltsanspruch. Arbeitnehmer können alternativ Urlaub nehmen - bezahlt oder im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber unbezahlt.Qelle Westdeutsche Zeitung NRW

      An den Schulen in Bayern gibt es keinen Unterricht in Folge des Coronavirus. Auch Kitas und Horte werden geschlossen. Viele berufstätige Eltern haben dann ein Problem mit der Betreuung. Dürfen sie zuhause bleiben?
      Ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch könnte für Eltern in nächster Zeit wichtig werden: Wer ohne sein Verschulden aus persönlichen Gründen vorübergehend nicht arbeiten kann, dem muss der Arbeitgeber unter Umständen das Gehalt trotzdem weiterhin zahlen – das bestimmt §616. Wenn also zum Beispiel kein Unterricht stattfindet und der Nachwuchs betreut werden muss.

      Quelle BR Wirtschaft

      Es ist also nicht in jedem Fall so, dass man unbezahlt zuhause bleiben muß.
      Steht übrigens in deinem link auch:
      Hier hilft der Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) weiter: Wer ohne eigenes Verschulden und aus einem persönlichen Grund verhindert ist und nicht zur Arbeit kommen kann, bekommt trotzdem weiter Gehalt. Allerdings kommt es auch vor, dass dieser Paragraf im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wird.

      Originaler Beitrag vom 13. März 2020 23:20 Uhr von Gelöschter Nutzer:

      @larimar

      Bleiben Kindergärten oder Schulen als Vorsichtsmaßnahme gegen die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus geschlossen, dürfen Arbeitnehmer notfalls für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben.Solange keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht, sei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die Arbeitsleistung unmöglich. Das bedeutet, dass sie nicht zur Arbeit kommen müssen, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln.Ob sie weiter ihr Gehalt bekommen, hängt davon ab, ob wirklich keine andere Betreuung möglich ist. Der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) verweist darauf, dass bei einer kurzfristigen Schließung von Kitas eine unverschuldete persönliche Verhinderung im Sinne von Paragraf 616 BGB vorliegen kann. Wer also keine Möglichkeit hat, sein Kind anderweitig unterzubringen, hat dann für einen kurzen Zeitraum von wenigen Tagen Anspruch auf bezahlte Freistellung.
      Bleiben Schulen oder Kitas aber länger geschlossen, besteht aus rechtlicher Sicht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung mehr, erklärt Oberthür. Eltern, die ihre Kinder betreuen müssen, müssen dann zwar nicht zur Arbeit kommen, haben aber auch keinen Gehaltsanspruch. Arbeitnehmer können alternativ Urlaub nehmen - bezahlt oder im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber unbezahlt.Qelle Westdeutsche Zeitung NRW

      An den Schulen in Bayern gibt es keinen Unterricht in Folge des Coronavirus. Auch Kitas und Horte werden geschlossen. Viele berufstätige Eltern haben dann ein Problem mit der Betreuung. Dürfen sie zuhause bleiben?
      Ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch könnte für Eltern in nächster Zeit wichtig werden: Wer ohne sein Verschulden aus persönlichen Gründen vorübergehend nicht arbeiten kann, dem muss der Arbeitgeber unter Umständen das Gehalt trotzdem weiterhin zahlen – das bestimmt §616. Wenn also zum Beispiel kein Unterricht stattfindet und der Nachwuchs betreut werden muss.

      Quelle BR Wirtschaft

      Es ist also nicht in jedem Fall so, dass man unbezahlt zuhause bleiben muß.

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